Hochschulrecht: Verstößt die Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen gegen das Grundgesetz?
Seit der Bologna-Reform, d. h. der Umstellung fast aller Studiengänge auf Bachelor- und Masterabschlüsse, müssen die Hochschulen ihre Studiengänge überprüfen, d. h. akkreditieren lassen. Mit der Akkreditierung soll festgestellt werden, dass Studiengänge fachlich, inhaltlich und hinsichtlich der Berufsorientierung bestimmten Mindestanforderungen genügen.
Das neue Verfahren führte aus Sicht vieler Hochschulen zu einer aufwendigen Parallelbürokratie und wurde heftig kritisiert.
Klage beim VG Arnsberg
Beim Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat nunmehr eine Hochschule in privater Trägerschaft Klage gegen eine Agentur mit der Begründung erhoben, dass zwei gegen sie ergangene ablehnende Akkreditierungsentscheidungen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen.
Vorlage beim BVerfG
Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 16.04.2010 – 12 K 2689/08 – das Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 72 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen in privater Trägerschaft mit Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Die Kultusministerkonferenz hatte seinerzeit beschlossen, dass eine nach nordrhein-westfälischem Recht gegründete öffentlich-rechtliche Stiftung länder- und hochschulübergreifend die Hochschulakkreditierungen organisatorisch und inhaltlich festlegt, wobei von der Stiftung hierzu ermächtigte Akkreditierungsagenturen die Akkreditierungen durchführen. Das Gesetz legt indessen nicht fest, wie die formellen und materiellen Voraussetzungen der Akkreditierung geregelt werden. Die staatliche Anerkennung einer Hochschule in privater oder sonstiger nichtstaatlicher Trägerschaft setzt voraus, dass Studiengänge erfolgreich akkreditiert sein müssen. Über die Rechtsnatur der in der Regel als eingetragene Vereine konstituierten Agenturen und über die rechtliche Qualifikation der von diesen erlassenen Akkreditierungsentscheidungen werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Im Schrifttum wird überwiegend ausgeführt, dass es sich bei den privat-rechtlich organisierten Agenturen um beliehene Unternehmen handele, deren Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Natur seien. Die Agenturen selbst und mit Ihnen ein großer Teil der Wissenschaftsressorts der Bundesländer vertreten hingegen die Auffassung, dass sie nicht hoheitlich handelten sondern auf der Basis privat-rechtlicher Verträge Dienstleistungen im Rahmen der Qualitätssicherung für die Hochschulen erbringen. Aus den Ministerien ist teilweise die Auffassung zu vernehmen, dass die Tätigkeit der Agenturen vorbereitende Maßnahmen für die Entscheidungen der Behörde darstelle.
Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 13.11.2009 – 15 E 1153/09 - in anderer Sache entschieden hat, hat nunmehr das VG Arnsberg die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Agenturen um beliehene Unternehmer handele, die staatliche Aufgaben durchführten.
Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist jedoch die grundsätzliche Frage, ob die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierung eine hinreichende Grundlage für den Eingriff in die nach Artikel 5 geschützte Rechtsposition der Hochschule für Forschung und Lehre darstelle. Denn die Regelungen über das Akkreditierungsverfahren und seine maßgeblichen inhaltlichen Kriterien dürfen nicht auf eine der Landesverwaltung angehörende Stiftung übertragen werden, sondern seien unmittelbar im Gesetz zu regeln.
Fazit: Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Sache eine Entscheidung trifft. Mehrere Verbände und Organisa-tionen im Wissenschafts- und Hochschulbereich werden angehört. Die Entscheidung wird nicht nur von der wachsenden Zahl von Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft mit Spannung erwartet, sie wird auch Fragen zum Akkreditierungssystem in Deutschland bewerten. <<
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